von CHF 116.30) zu bezahlen. B. Dagegen erklärte die Gesuchsbeklagte mit Schreiben vom 28. August 2006 Appellation. In ihrer Appellationsbegründung vom 23. Oktober 2006 begehrte sie, es sei das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin I. vom 24. August 2006 aufzuheben und das Gesuch des Appellaten um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung von CHF 10'000.-- nebst Zins seit dem 12. Mai 2005 abzuweisen; es sei die Zahlungsverpflichtung der Appellantin von CHF 70.-- für die Zahlungsbefehlskosten des Appellaten aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Appellaten sowohl in Bezug auf das vorinstanzliche als auch das vorliegende Verfahren.