Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2007 (100 06 928) Um eine Schuldanerkennung zu entkräften, genügt es nicht, dass der Schuldner seine Einreden bloss geltend macht, er muss diese vielmehr glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG; E. 2). Der Anspruch auf Mäklerlohn setzt die Rechtsgültigkeit des vermittelten Geschäfts voraus (E. 3.1). Dem Mäkler ist es verboten, sich von beiden Seiten Lohn versprechen zu lassen, wenn dies entweder dem Mäklervertrag oder Treu und Glauben widerspricht.