{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-928_2007-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=05acf0ec-cd1a-48fb-9602-4e6b85cd4222&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "006f579fb4d6620375ed12bbaec9f26a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 06 928", "100 2006 928"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.01.2007 100 06 928 (100 2006 928)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Doppelmäkelei"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:22", "Checksum": "7208333e1dd05d3654c015130fb1d5e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.01.2007 100 06 928 (100 2006 928)\nRegeste:\nDoppelmäkelei\n\n\nGemäss Vereinbarung vom 20. Januar 2005 hatte der Appellat als Vermittler der Appellantin die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Anti-Aging-Medizin mit der A. GmbH zu vermitteln. Beim Abschluss dieses Vertrags stand demnach bereits fest, mit wem die Appellantin den Zusammenarbeitsvertrag abschliessen soll. Der Appellat hatte somit nicht den Auftrag, Gelegenheit zum Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrags nachzuweisen. Der Appellat war daher nicht als Nachweismäkler für die Appellantin tätig. Da er als Vermittler den Zusammenarbeitsvertrag zu vermitteln hatte, handelte er vielmehr als Vermittlungsmäkler. Der genannten Vereinbarung lässt sich der genaue Inhalt des Vermittlungsauftrages nicht entnehmen. Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist jedoch nicht, diesen Vertrag vollständig auszulegen und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen zu eruieren. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Appellantin die auszuhandelnden Bedingungen bereits zum voraus festlegte. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass der Appellat als Vermittlungsmäkler bei der Aushandlung des Zusammenarbeitsvertrags gehalten war, möglichst vorteilhafte Bedingungen für die Appellantin zu erzielen. Bei der Verfolgung dieses Ziels befand sich der Appellat in einem Interessenkonflikt, da er auch für die Gegenpartei als Mäkler tätig war. Mit seiner Doppelmäklertätigkeit verstiess der Appellat deshalb gegen Treu und Glauben und kann folglich von der Appellantin keinen Lohn fordern. Die Einrede der Appellantin, der Mäklerlohn sei zufolge unzulässiger Doppelmäkelei verwirkt, erweist sich somit insgesamt als glaubhaft.\n4. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass sich die Appellation als begründet erweist. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb in Gutheissung der Appellation aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts I. abzuweisen.\n5. ( … )\nKGE ZS vom 16. Januar 2007 i.S. X gegen Y (100 06 928/STS)"}