{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-928_2007-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=05acf0ec-cd1a-48fb-9602-4e6b85cd4222&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "006f579fb4d6620375ed12bbaec9f26a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 928", "100 2006 928"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.01.2007 100 06 928 (100 2006 928)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Doppelmäkelei"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:08", "Checksum": "083c7ce2011281434393fbd574fb60bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.01.2007 100 06 928 (100 2006 928)\nRegeste:\nDoppelmäkelei\n\n\nMit dem Zusammenarbeitsvertrag vom 20. Januar 2005 verpflichtete sich die Appellantin gegenüber der A. GmbH, ihren bestehenden und zukünftigen Kundenstamm über das Anti-Aging-Therapie-Angebot der Letzteren zu unterrichten. Ziel der A. GmbH war es, so im Vertragsgebiet als Anti-Aging-Spezialistin bekannt zu werden und ihren Kundenstamm zu optimieren. Mit E-Mail vom 21. Februar 2005 teilte die Appellantin der A. GmbH sinngemäss mit, ihr sei klar geworden, dass sie nicht die richtige Partnerin für sie sei. Ihr Wissen über die Wachstumshormone reiche nicht aus, um ihre Kunden genügend zu informieren und damit ihr Interesse daran zu wecken. Die Meisten, die sie anspreche, wüssten mehr darüber, als sie selber je gehört habe. Die Appellantin verkannte somit einen wesentlichen Umstand, nämlich die fachliche Qualifikation ihrer eigenen Person zum Verkauf des Produktes. Die Appellantin bat in der erwähnten E-Mail die A. GmbH um Entlassung aus dem Zusammenarbeitsvertrag. Da die Appellantin diesen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass ihre fachliche Qualifikation zum Verkauf der fraglichen Produkte nicht ausreicht, und die A. GmbH die Divergenz der Vorstellungen der Appellantin hätte erkennen können, könnten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die Anforderungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR durchaus erfüllt sein. Die A. GmbH war gemäss E-Mail vom 22. Februar 2005 bereit, die Geltendmachung des Willensmangels zu akzeptieren. Die Appellantin berief sich innert Frist auf den Willensmangel (Art. 31 OR). Würde man einen solchen Grundlagenirrtum annehmen, so wäre der Zusammenarbeitsvertrag ex tunc rechtlich ungültig.\nDie Unverbindlichkeit des Zusammenarbeitsvertrags hätte zur Folge, dass der Appellat keinen Mäklerlohn beanspruchen kann. Denn der Anspruch auf Mäklerlohn setzt die Rechtsgültigkeit des vermittelten Geschäfts voraus (BGE 87 II 137 E. 7d; BGE 131 III 268 E. 5.1.4; Caterina Ammann, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 413 OR). Dem Einwand der Appellantin, der Mäklerlohn sei bereits wegen Willensmangels des Zusammenarbeitsvertrags nicht geschuldet, kann daher nicht a priori widersprochen werden, wenngleich - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - das Vorliegen eines wesentlichen Grundlagenirrtums letztlich offen gelassen werden kann.\n3.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Einwand der Appellantin, der Zusammenarbeitsvertrag sei zufolge Grundlagenirrtums ungültig, erweise sich als unbegründet, könnte dem Appellaten nicht ohne Weiteres provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die Appellantin mit ihrer weiteren Einrede, der Mäklerlohn sei zufolge unzulässiger Doppelmäkelei verwirkt, durchdringe.\nGemäss der am 20. Januar 2005 zwischen der Appellantin und dem Appellaten abgeschlossenen Vereinbarung hat der Appellat der Appellantin die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Anti-Aging-Medizin mit der A. GmbH zu vermitteln. Dafür schuldet die Appellantin dem Appellaten eine Kommissionszahlung von CHF 10'000.--. Aus der E-Mail, welche die A. GmbH am 22. Februar 2005 der Appellantin sandte, ergibt sich, dass sich der Appellat auch von der A. GmbH ein Honorar von CHF 10'000.-- für den Zusammenarbeitsvertrag versprechen liess. Dass sich der Appellat von der A. GmbH einen Mäklerlohn bezahlen liess, geht ferner aus der Bestätigung vom 23. August 2006 der A. GmbH hervor. Demnach ist davon auszugehen, dass der Appellat als Doppelmäkler tätig war.\nArt. 415 OR verbietet dem Mäkler, sich von beiden Seiten Lohn versprechen zu lassen, wenn dies entweder dem Mäklervertrag oder Treu und Glauben widerspricht. Der Wortlaut dieser Bestimmung schliesst demnach nicht jede Doppelmäkelei kategorisch aus, sondern lässt sie innerhalb gewisser Schranken zu. Die Vereinbarung vom 20. Januar 2005 enthält keine Bestimmung, die der Doppelmäkelei entgegenstünde. Somit bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Appellaten Treu und Glauben widersprach (vgl. BGE 111 II 366 E. 1a).\nDer Mäkler handelt wider Treu und Glauben, wenn er neben einem Auftrag der einen Partei auch noch einen Auftrag der Gegenpartei annimmt und es ihm dabei obliegt, für die Parteien mit ihren entgegen gesetzten Interessen möglichst günstige Vertragsbedingungen zu erzielen (BGE 111 II 366 E. 1b; BGE 35 II 63 E. 3). Unbedenklich ist die Doppeltätigkeit beim blossen Nachweismakler, da hier eine Interessenkollision nicht denkbar ist. Der Makler, der z.B. einen Vermieter und einen Mieter zusammenbringt, tut nichts anderes als seine Aufgabe und wahrt die Interessen beider Parteien. Das gleichzeitige Tätigwerden für beide Parteien verstösst nicht gegen Art. 415 OR, wenn beiden Parteien nur die Möglichkeit eines Vertragsschlusses nachgewiesen wird (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Auflage, Bern 2006, S. 343). Anders verhält es sich jedoch beim Vermittlungsmakler. Bei der Vermittlungstätigkeit hat der Makler die Gegenpartei zum Abschluss zu bewegen oder gar einen Vertragsschluss vorzubereiten. Eine Kollision der Interessen des Auftraggebers mit denjenigen der Gegenpartei lässt sich dabei kaum vermeiden. Eine Unvereinbarkeit der Interessen ist unweigerlich dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Preis für das zu vermittelnde Geschäft nicht zum voraus festlegt, sondern vom Mäkler erwartet, einen möglichst vorteilhaften Preis zu erzielen. In einem solchen Fall darf der Vermittlungsmäkler nicht für die Gegenpartei tätig sein (Caterina Ammann, a.a.O., N. 4 zu Art. 415 OR)."}