{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-928_2007-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=05acf0ec-cd1a-48fb-9602-4e6b85cd4222&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "006f579fb4d6620375ed12bbaec9f26a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 928", "100 2006 928"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.01.2007 100 06 928 (100 2006 928)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Doppelmäkelei"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:08", "Checksum": "083c7ce2011281434393fbd574fb60bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.01.2007 100 06 928 (100 2006 928)\nRegeste:\nDoppelmäkelei\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2007 (100 06 928)\nUm eine Schuldanerkennung zu entkräften, genügt es nicht, dass der Schuldner seine Einreden bloss geltend macht, er muss diese vielmehr glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG; E. 2).\nDer Anspruch auf Mäklerlohn setzt die Rechtsgültigkeit des vermittelten Geschäfts voraus (E. 3.1).\nDem Mäkler ist es verboten, sich von beiden Seiten Lohn versprechen zu lassen, wenn dies entweder dem Mäklervertrag oder Treu und Glauben widerspricht. Der Mäkler handelt wider Treu und Glauben, wenn er neben einem Auftrag der einen Partei auch noch einen Auftrag der Gegenpartei annimmt und der Auftraggeber den Preis für das zu vermittelnde Geschäft nicht zum voraus festlegt, sondern vom Mäkler erwartet, einen möglichst vorteilhaften Preis zu erzielen (Art. 415 OR; E. 3.2).\nObligationenrecht\nDoppelmäkelei\nSachverhalt\nA. Mit Urteil vom 24. August 2006 erteilte die Bezirksgerichtspräsidentin von I. dem Gesuchskläger in der gegen die Gesuchsbeklagte eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes I. die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. Mai 2005 und verpflichtete die Gesuchsbeklagte, dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 70.-- zu bezahlen. Zudem auferlegte sie der Gesuchsbeklagten die Gerichtsgebühr von CHF 140.-- und verurteilte die Gesuchbeklagte, dem Gesuchskläger eine Parteientschädigung von CHF 1'646.80 (inkl. Spesen und Mwst. von CHF 116.30) zu bezahlen.\nB. Dagegen erklärte die Gesuchsbeklagte mit Schreiben vom 28. August 2006 Appellation. In ihrer Appellationsbegründung vom 23. Oktober 2006 begehrte sie, es sei das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin I. vom 24. August 2006 aufzuheben und das Gesuch des Appellaten um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung von CHF 10'000.-- nebst Zins seit dem 12. Mai 2005 abzuweisen; es sei die Zahlungsverpflichtung der Appellantin von CHF 70.-- für die Zahlungsbefehlskosten des Appellaten aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Appellaten sowohl in Bezug auf das vorinstanzliche als auch das vorliegende Verfahren.\nC. In seiner Appellationsantwort vom 27. November 2006 beantragte der Appellat, es sei die Appellation vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Appellantin.\nD. Zur heutigen Verhandlung erscheinen die Appellantin mit ihrer Rechtsvertreterin und der Rechtsvertreter des Appellaten. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 132 III 480 E. 4.1).\nVerfügt der Gläubiger über eine Schuldanerkennung, so muss der Richter gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche diese entkräften, sofort glaubhaft macht. Um eine Schuldanerkennung zu entkräften und somit die Rechtsöffnung zu verhindern, muss der Schuldner nach der \"Basler Praxis\" seine Einreden bloss geltend machen. Nach der basellandschaftlichen Praxis hingegen hat der Betriebene seine Einreden entsprechend dem Wortlaut von Art. 82 SchKG auch glaubhaft zu machen (Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft [heute: Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abt. Zivil- und Strafrecht] vom 13. September 1988, in: Zeitschrift für Schweizerisches Mietrecht, 1989, S. 31 f.). Die Glaubhaftmachung verlangt dabei nicht, dass der Richter vom Vorhandensein einer Tatsache voll überzeugt ist. Es genügt vielmehr, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn noch für möglich erachtet wird, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer. 5P.486/2002 vom 31. Januar 2003 E. 3; BGer. 5P.155/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2b).\n3. Die zwischen der Appellantin und dem Appellaten abgeschlossene Vereinbarung vom 20. Januar 2005 stellt einen Mäklervertrag dar. Dieser ist ein zweiseitiger Vertrag und kann als solcher grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen (vgl. BGer. 5P.69/2004 vom 14. April 2004 E. 2).\n3.1 Die Appellantin wendet zunächst ein, der Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihr und der A. GmbH vom 20. Januar 2005 sei wegen Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unverbindlich. Der Mäklerlohn sei deshalb nicht verdient.\nEin Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein wesentlicher Irrtum ist der so genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs, als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGer. 4C.13/2005 vom 13. Juni 2005 E. 2.1)."}