Die Appellatin bot vorliegend der Appellantin die fraglichen Pistolen mit Schreiben vom 21. Januar 2005 sowie vom 28. Februar 2005 gehörig an und kam deshalb ihrer Erfüllungspflicht korrekt nach. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe von zehn Pistolen (X, Typ Y, vergoldete Spezialausführung) CHF 14'526.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 2004 zu bezahlen, eintrat. KGE ZS vom 21. November 2006 i.S. S. Ltd. gegen H. AG (100 06 885/STS)