Die Appellantin hätte jedoch deswegen über keinen zusätzlichen Einwand verfügt. So hätte die Appellantin mit ihrem Vorbringen, die Appellatin habe die Lieferung der Waffen nicht am Domizil der Appellantin angeboten und könne deshalb nichts fordern, die Klage nicht zu Fall bringen können. Entsprechend der Regel von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR hat die Appellatin nämlich die Waffen an ihrem Domizil, wo sie die Waffen herstellt, der Appellantin zu übergeben. Die Appellatin bot vorliegend der Appellantin die fraglichen Pistolen mit Schreiben vom 21. Januar 2005 sowie vom 28. Februar 2005 gehörig an und kam deshalb ihrer Erfüllungspflicht korrekt nach.