Eine Klageänderung ist somit nicht gegeben. Im Übrigen beeinträchtigte vorliegend die Appellatin durch ihre Modifikation ihres Klagebegehrens weder die prozessuale Stellung der Appellantin noch erschwerte sie das Prozessverfahren. Im Unterschied zum Begehren gemäss der zweiten Eingabe hätte zwar die Appellatin, um mit ihrem Begehren gemäss der ersten Eingabe erfolgreich durchdringen zu können, nach Art. 82 OR ihre Leistung bereits erbracht oder gehörig angeboten haben müssen. Die Appellantin hätte jedoch deswegen über keinen zusätzlichen Einwand verfügt.