2.3. Der Gewinn der Appellatin aus einem Obsiegen mit dem Antrag auf Bezahlung des eingeklagten Betrags gegen Übergabe der bestellten Ware ist geringer als aus einem Obsiegen mit Antrag auf Bezahlung des eingeklagten Betrags. Indem die Appellatin in ihrer Eingabe vom 17. November 2005 die Bezahlung des eingeklagten Betrages nicht mehr wie in ihrer Eingabe vom 29. September 2005 ohne Weiteres, sondern nur noch Zug um Zug gegen Übergabe der bestellten zehn Pistolen forderte, reduzierte sie ihr Klagebegehren. Eine Klageänderung ist somit nicht gegeben.