Das basellandschaftliche Zivilprozessrecht enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Klageänderung. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis ist im rechtshängigen Prozess eine Klageänderung nur dann zulässig, wenn entweder die Gegenpartei zugestimmt hat oder wenn ein Novum vorliegt und durch die Änderung der Klage die prozessuale Stellung der Gegenpartei weder beeinträchtigt noch das Prozessverfahren erschwert wird (Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 50 zu § 11).