2.2 Eine Klageänderung ist grundsätzlich gegeben, wenn das Rechtsbegehren geändert oder ergänzt wird (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, N. 49 zu § 11). Keine Klageänderung bedeutet die nachträgliche Reduktion des Rechtsbegehrens. Im Umfang der Reduktion liegt nämlich bloss ein Rückzug der Klage vor (vgl. Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 46 zu § 11). Das basellandschaftliche Zivilprozessrecht enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Klageänderung.