2.1 Die Appellatin begehrte in ihrer Eingabe vom 29. September 2005 ans Bezirksgericht Arlesheim von der Appellantin die Bezahlung von CHF 14'526.-- nebst Zins zu 5% seit dem 28. Mai 2004. In ihrer Eingabe vom 17. November 2005 ans Bezirksgericht Arlesheim verlangte sie von der Appellantin die Bezahlung dieses Betrags Zug um Zug gegen Übergabe von zehn Pistolen (X, Typ Y, vergoldete Spezialausführung). Die Appellatin stellte in ihrer zweiten Eingabe ein anderes Rechtsbegehren als in ihrer ersten Eingabe. Streitig ist, ob die Appellatin durch diese Modifikation des Klagebegehrens eine unzulässige Klageänderung vornahm.