Zug um Zug gegen Übergabe der bestellten Ware forderte, nahm sie eine Klagereduktion vor. Durch diese Modifikation des Klagebegehrens beeinträchtigte die Appellatin vorliegend weder die prozessuale Stellung der Appellantin noch erschwerte sie das Prozessverfahren. Die Appellatin bot nämlich der Appellantin die Ware gehörig an, sodass die Appellantin die Klage mit dem ursprünglich gestellten Rechtsbegehren nicht zu Fall bringen hätte können, indem sie eingewendet hätte, die bestellte Ware sei ihr nicht gehörig angeboten worden. Die Vorinstanz trat deshalb zu Recht auf das modifizierte Rechtsbegehren ein (E. 2.3). Zulässigkeit einer Klagereduktion Erwägungen 1. ( … )