Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2006 (100 06 885) Die nachträgliche Reduktion des Rechtsbegehrens bedeutet keine Klageänderung, sondern stellt im Umfang der Reduktion einen Klagerückzug dar. Eine Klageänderung ist im rechtshängigen Prozess nur zulässig, wenn entweder die Gegenpartei zugestimmt hat oder wenn ein Novum vorliegt und durch die Änderung der Klage die prozessuale Stellung der Gegenpartei weder beeinträchtigt noch das Prozessverfahren erschwert wird (E. 2.2). Indem die Appellatin im vorinstanzlichen Verfahren statt Bezahlung des eingeklagten Betrags Bezahlung Zug um Zug gegen Übergabe der bestellten Ware forderte, nahm sie eine Klagereduktion vor.