Die beim Bezirksgericht Liestal anhängig gemachte Klage war damit unbegründet. Aus diesem Grund ist die Appellation in dem Sinne gutgeheissen, als Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben sind. (…) 4. ( … ) KGE ZS vom 29. August 2006 i.S. B. gegen X. AG (100 06 87/STS) Die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 4P.292/2006 vom 22. Dezember 2006 abgewiesen.