Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche vorläufigen Rechtsschutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden (BGE 123 III 101 S. 103 E. 2a). Widerrechtlich handelt daher, wer ohne jeglichen sachlichen Grund eine vorsorgliche Massnahmen verlangt (vgl. BGE 4C.204/2002 vom 9. Oktober 2003, E. 3.1). 3.2 Neben Widerrechtlichkeit muss für die Bejahung einer Haftung nach Art. 41 OR überdies ein Verschulden vorliegen, sei es aufgrund von Absicht oder Fahrlässigkeit (vgl. Stach, a.a.