OR hafte. 3.1 Eine Schadenersatzpflicht aufgrund von Art. 41 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Nach der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten so genannten objektiven Theorie ist ein Verhalten dann widerrechtlich, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen sollen (BGE 82 II 25 S. 28 E. 1). Für die Feststellung der Widerrechtlichkeit in diesem Sinne kommen dabei nicht nur die Normen des eidgenössischen, sondern auch solche des kantonalen Rechtes in Betracht (BGE 88 II 276 S. 281 E. 4a).