Insoweit das frühere Obergericht im Urteil vom 21. April 1964 einer anderen Auffassung gefolgt ist (BJM 1964, S. 308 ff.), kann daran in Berücksichtigung der an diesem Entscheid geäusserten Kritik (vgl. Hasenböhler, a.a.O., S. 61 f.) nicht festgehalten werden. 3. Es bleibt somit zu beurteilen, ob die Appellantin dem Appellaten für den Schaden aus der von ihr erwirkten vorsorglichen Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 2. Mai 2002, wonach dem Appellaten bis zur Aufhebung dieses Arbeitsverbots durch Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Mai 2002 untersagt gewesen war für die Firma A. GmbH zu arbeiten, nach Art. 41 ff. OR hafte.