nach der vorgeschlagenen Regelung kann der Gesuchsteller die Haftung abwenden, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 136). In den Kantonen besteht nach kantonalem Recht zum Teil eine Kausalhaftung, eine Kausalhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit oder eine Verschuldenshaftung. Zum Teil begnügen sich die Kantone mit der nach Art. 41 OR statuierten Verschuldenshaftung (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 359 N. 223).