Siegeschancen oftmals nur schwer abschätzbar sind (vgl. Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Zürich 1982, S. 90). Deshalb sieht der Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung als Mittelweg keine volle Kausalhaftung, sondern eine Kausalhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit vor; nach der vorgeschlagenen Regelung kann der Gesuchsteller die Haftung abwenden, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 136).