Für die Statuierung einer Kausalhaftung spricht, dass die nach blosser Glaubhaftmachung einer Partei getroffenen vorsorglichen Verfügungen einen erheblichen Schaden bewirken können und bei einer Verschuldenshaftung ein Schadenersatzanspruch des Gesuchsgegners meistens am Fehlen des Verschuldens oder der Widerrechtlichkeit scheitert (vgl. Stach, Vorsorgliche Massnahmen nach Bundesrecht und st.gallischem Zivilprozessrecht, St.Gallen 1991, S. 187). Andrerseits wird eingewendet, dass eine Kausalhaftung prohibitiv wirken könnte in dem Sinne, dass ein Kläger aus Furcht vor einer Haftung davon absieht, eine Sicherungsmassnahme zu beantragen, da für ihn zu Beginn eines Rechtsstreits die