Eine Kausalhaftung kann mit anderen Worten nur angenommen werden, wenn sie in der ZPO oder einem anderen Erlass klar vorgesehen ist. Eine solche gesetzliche Grundlage ist indessen für den hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. m Weiteren ist zu beachten, dass für ungerechtfertigt erwirkte vorsorgliche Massnahmen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl eine Ausgestaltung der Haftung als Verschuldensoder als Kausalhaftung zulässig ist (vgl. Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], 1997, II. Halbband, S. 240).