Anderseits lässt sich auch nicht ohne weiteres verneinen, dass das kantonale Recht eine kausale Haftung begründe (BGE 93 II 170 S. 184 E. 9b). Da im schweizerischen Rechtssystem eine ausservertragliche Haftung grundsätzlich nur bei Verschuldensnachweis besteht, bedarf die Kausalhaftung als Ausnahme einer klaren gesetzlichen Grundlage und kann nicht mittelbar begründet werden (Hasenböhler, Die provisorische Verfügung nach basellandschaftlichem Zivilprozessrecht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1976, S. 61 f.). Eine Kausalhaftung kann mit anderen Worten nur angenommen werden, wenn sie in der ZPO oder einem anderen Erlass klar vorgesehen ist.