Eine Kaution kann ja auch der Absicherung eines Schadenersatzanspruchs aus Verschuldenshaftung dienen. So dient eine nach st.gallischer Zivilprozessordnung erhobene Kaution der Absicherung eines nach Art. 41 OR bestehenden verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruches aus ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahme (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N. 2a zu Art. 213). Anderseits lässt sich auch nicht ohne weiteres verneinen, dass das kantonale Recht eine kausale Haftung begründe (BGE 93 II 170 S. 184 E. 9b).