41 OR herangezogen werden könne, sondern auch das kantonale Prozessrecht, sofern das kantonale Prozessrecht wie vorliegend eine entsprechende Haftung vorsehe. 2.2 Entsprechend von § 243 ZPO soll, falls die Habhaftigkeit des Gesuchstellers nicht ausser Zweifel steht, eine provisorische Verfügung, wenn die Gegenpartei dadurch zu Schaden kommen könnte, nur gegen genügende Sicherheitsleistung erlassen werden. Diese Vorschrift spricht sich nicht darüber aus, unter welchen Voraussetzungen der Gesuchsteller der Gegenpartei für einen infolge der vorsorglichen Verfügung entstehenden Schaden haftet.