Eine derart ausgestaltete kantonalrechtliche Haftungspflicht für zu Unrecht erwirkte vorsorgliche Verfügungen widerspreche schliesslich entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht dem Bundesrecht. Das Bundesgericht habe in BGE 88 II 276 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass als Rechtsgrundlage für eine Schadenersatzpflicht wegen zu Unrecht erwirkten vorsorglichen Verfügungen nicht nur die bundesrechtliche Haftungsnorm gemäss Art. 41 OR herangezogen werden könne, sondern auch das kantonale Prozessrecht, sofern das kantonale Prozessrecht wie vorliegend eine entsprechende Haftung vorsehe.