Dies habe seinen Grund darin, dass das Gericht beim Erlass einer vorsorglichen und insbesondere beim Erlass einer superprovisorischen Verfügung in der Regel nur auf die von der gesuchstellenden Partei vorgetragenen Ausführungen abstellen könne, ohne den Sachverhalt und die Rechtslage im Einzelnen bereits abschliessend überprüfen zu können. Eine derart ausgestaltete kantonalrechtliche Haftungspflicht für zu Unrecht erwirkte vorsorgliche Verfügungen widerspreche schliesslich entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht dem Bundesrecht.