Bei dieser Schadenersatzpflicht handle es sich um eine noch von der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft konkretisierte Haftung ex lege, welche sich ihrerseits aus der in § 243 ZPO enthaltenen Bestimmung ableite, wonach die um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ersuchende Partei für den der Gegenpartei drohenden Schaden grundsätzlich eine hinreichende Sicherheitsleistung zu leisten habe. Diese Kautionspflicht wäre jedenfalls von vornherein sinnlos, wenn sie nicht von einer entsprechenden Schadenersatzpflicht begleitet wäre.