Das Bezirksgericht erwog, erleide jemand durch den Erlass einer gegen ihn gerichteten vorsorglichen Verfügung einen Schaden, so habe derjenige, der diese vorsorgliche Verfügung erwirkt habe, für diesen Schaden zu haften. Bei dieser Schadenersatzpflicht handle es sich um eine noch von der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft konkretisierte Haftung ex lege, welche sich ihrerseits aus der in § 243 ZPO enthaltenen Bestimmung ableite, wonach die um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ersuchende Partei für den der Gegenpartei drohenden Schaden grundsätzlich eine hinreichende Sicherheitsleistung zu leisten habe.