Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2006 (100 06 87) Da in der basellandschaftlichen ZPO eine gesetzliche Regelung der Haftung für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen fehlt, richtet sich die Haftung nach Art. 41 OR (Art. 41 OR; E. 2). Eine Schadenersatzpflicht aufgrund von Art. 41 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Neben Widerrechtlichkeit muss für die Bejahung einer Haftung nach Art. 41 OR überdies ein Verschulden vorliegen, sei es aufgrund von Absicht oder Fahrlässigkeit (Art. 41 OR; E. 3.1-3.2).