{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-87_2006-08-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=831a68f2-0c52-4f83-bccf-309b08b4bb38&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "294a9ca74898d14dc8343bd9396d171d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 87", "100 2006 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 29.08.2006 100 06 87 (100 2006 87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzpflicht bei ungerechtfertigt erwirkter vorsorglicher Verfügung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:34", "Checksum": "08d348322dab0b51a034335c2c334d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 29.08.2006 100 06 87 (100 2006 87)\nRegeste:\nSchadenersatzpflicht bei ungerechtfertigt erwirkter vorsorglicher Verfügung\n\n\nm Weiteren ist zu beachten, dass für ungerechtfertigt erwirkte vorsorgliche Massnahmen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl eine Ausgestaltung der Haftung als Verschuldensoder als Kausalhaftung zulässig ist (vgl. Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR], 1997, II. Halbband, S. 240). Für die Statuierung einer Kausalhaftung spricht, dass die nach blosser Glaubhaftmachung einer Partei getroffenen vorsorglichen Verfügungen einen erheblichen Schaden bewirken können und bei einer Verschuldenshaftung ein Schadenersatzanspruch des Gesuchsgegners meistens am Fehlen des Verschuldens oder der Widerrechtlichkeit scheitert (vgl. Stach, Vorsorgliche Massnahmen nach Bundesrecht und st.gallischem Zivilprozessrecht, St.Gallen 1991, S. 187). Andrerseits wird eingewendet, dass eine Kausalhaftung prohibitiv wirken könnte in dem Sinne, dass ein Kläger aus Furcht vor einer Haftung davon absieht, eine Sicherungsmassnahme zu beantragen, da für ihn zu Beginn eines Rechtsstreits die Siegeschancen oftmals nur schwer abschätzbar sind (vgl. Gloor, Vorsorgliche Massnahmen im Spannungsfeld von Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht, Zürich 1982, S. 90). Deshalb sieht der Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung als Mittelweg keine volle Kausalhaftung, sondern eine Kausalhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit vor; nach der vorgeschlagenen Regelung kann der Gesuchsteller die Haftung abwenden, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 136). In den Kantonen besteht nach kantonalem Recht zum Teil eine Kausalhaftung, eine Kausalhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit oder eine Verschuldenshaftung. Zum Teil begnügen sich die Kantone mit der nach Art. 41 OR statuierten Verschuldenshaftung (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 359 N. 223). Aufgrund dieser Ausführungen ist zu schliessen, dass das Institut des vorsorglichen Rechtsschutzes nicht notwendigerweise mit einer Kausalhaftung verbunden sein muss. Es genügt vielmehr, dass ein Schaden aus ungerechtfertigtem vorsorglichem Rechtsschutz durch eine Verschuldenshaftung abgesichert wird. Da in der basellandschaftlichen ZPO eine gesetzliche Regelung der Haftung für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen fehlt, hat sich die Haftung nach Art. 41 OR zu richten (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., S. 359 N. 223; vgl. Kaufmann, Einstweilliger Rechtsschutz, Bern 1993, S. 158; vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., S. 484 N. 2a). Insoweit das frühere Obergericht im Urteil vom 21. April 1964 einer anderen Auffassung gefolgt ist (BJM 1964, S. 308 ff.), kann daran in Berücksichtigung der an diesem Entscheid geäusserten Kritik (vgl. Hasenböhler, a.a.O., S. 61 f.) nicht festgehalten werden.\n3. Es bleibt somit zu beurteilen, ob die Appellantin dem Appellaten für den Schaden aus der von ihr erwirkten vorsorglichen Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 2. Mai 2002, wonach dem Appellaten bis zur Aufhebung dieses Arbeitsverbots durch Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Mai 2002 untersagt gewesen war für die Firma A. GmbH zu arbeiten, nach Art. 41 ff. OR hafte.\n3.1 Eine Schadenersatzpflicht aufgrund von Art. 41 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Nach der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten so genannten objektiven Theorie ist ein Verhalten dann widerrechtlich, wenn es gegen geschriebene oder ungeschriebene Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen sollen (BGE 82 II 25 S. 28 E. 1). Für die Feststellung der Widerrechtlichkeit in diesem Sinne kommen dabei nicht nur die Normen des eidgenössischen, sondern auch solche des kantonalen Rechtes in Betracht (BGE 88 II 276 S. 281 E. 4a). Die Ausübung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen ist grundsätzlich auch dann rechtmässig, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweisen. Jeder Bürger ist befugt, für vermeintliche Ansprüche vorläufigen Rechtsschutz zu beanspruchen, sofern er in guten Treuen handelt. Prozessbezogenes Verhalten als solches ist nur dann als rechts- oder sittenwidrig zu werten, wenn Verfahrensrechte missbräuchlich, böswillig oder wider Treu und Glauben in Anspruch genommen werden (BGE 123 III 101 S. 103 E. 2a). Widerrechtlich handelt daher, wer ohne jeglichen sachlichen Grund eine vorsorgliche Massnahmen verlangt (vgl. BGE 4C.204/2002 vom 9. Oktober 2003, E. 3.1).\n3.2 Neben Widerrechtlichkeit muss für die Bejahung einer Haftung nach Art. 41 OR überdies ein Verschulden vorliegen, sei es aufgrund von Absicht oder Fahrlässigkeit (vgl. Stach, a.a.O., S. 189). Ein Verschulden des Gesuchsstellers liegt vor, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Unbegründetheit seiner tatsächlichen Behauptungen oder seiner Rechtsansprüche hatte bzw. bei genügender Aufmerksamkeit hätte haben können. Bei der Einreichung des Gesuchs muss er die verkehrsübliche Sorgfalt ausser Acht gelassen haben; das mit jedem Rechtsstreit verbundene Risiko des Unterliegens genügt für sich allein nicht (Hasenböhler, a.a.O., S. 62)."}