{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-87_2006-08-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=831a68f2-0c52-4f83-bccf-309b08b4bb38&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "294a9ca74898d14dc8343bd9396d171d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 87", "100 2006 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 29.08.2006 100 06 87 (100 2006 87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzpflicht bei ungerechtfertigt erwirkter vorsorglicher Verfügung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:34", "Checksum": "08d348322dab0b51a034335c2c334d84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 29.08.2006 100 06 87 (100 2006 87)\nRegeste:\nSchadenersatzpflicht bei ungerechtfertigt erwirkter vorsorglicher Verfügung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2006 (100 06 87)\nDa in der basellandschaftlichen ZPO eine gesetzliche Regelung der Haftung für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen fehlt, richtet sich die Haftung nach Art. 41 OR (Art. 41 OR; E. 2).\nEine Schadenersatzpflicht aufgrund von Art. 41 OR setzt ein widerrechtliches Verhalten voraus. Neben Widerrechtlichkeit muss für die Bejahung einer Haftung nach Art. 41 OR überdies ein Verschulden vorliegen, sei es aufgrund von Absicht oder Fahrlässigkeit (Art. 41 OR; E. 3.1-3.2).\nIm beurteilten Fall wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht genügend substanziiert dargelegt, die Beklagte habe das in Frage stehende superprovisorische Arbeitsverbot schuldhaft veranlasst. Demnach erweist sich die Klage auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigt erwirktem vorsorglichen Rechtsschutz als unbegründet (E. 3.3).\nSchadenersatzpflicht bei ungerechtfertigt erwirkter vorsorglicher Verfügung\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine Person für den aufgrund einer von ihr ungerechtfertigt erwirkten vorsorglichen Verfügung einer anderen Person zugefügten Schaden kausal haftet.\n2.1 Das Bezirksgericht erwog, erleide jemand durch den Erlass einer gegen ihn gerichteten vorsorglichen Verfügung einen Schaden, so habe derjenige, der diese vorsorgliche Verfügung erwirkt habe, für diesen Schaden zu haften. Bei dieser Schadenersatzpflicht handle es sich um eine noch von der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft konkretisierte Haftung ex lege, welche sich ihrerseits aus der in § 243 ZPO enthaltenen Bestimmung ableite, wonach die um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ersuchende Partei für den der Gegenpartei drohenden Schaden grundsätzlich eine hinreichende Sicherheitsleistung zu leisten habe. Diese Kautionspflicht wäre jedenfalls von vornherein sinnlos, wenn sie nicht von einer entsprechenden Schadenersatzpflicht begleitet wäre. Die damit im Zivilprozess des Kantons Basel-Landschaft geltende Schadenersatzpflicht für zu Unrecht erwirkte vorsorgliche Verfügungen knüpfe sodann nicht an das Verschulden des Haftpflichtigen an, sondern lediglich an die objektive Unbegründetheit der von ihm veranlassten vorsorglichen Verfügung. Dies habe seinen Grund darin, dass das Gericht beim Erlass einer vorsorglichen und insbesondere beim Erlass einer superprovisorischen Verfügung in der Regel nur auf die von der gesuchstellenden Partei vorgetragenen Ausführungen abstellen könne, ohne den Sachverhalt und die Rechtslage im Einzelnen bereits abschliessend überprüfen zu können. Eine derart ausgestaltete kantonalrechtliche Haftungspflicht für zu Unrecht erwirkte vorsorgliche Verfügungen widerspreche schliesslich entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht dem Bundesrecht. Das Bundesgericht habe in BGE 88 II 276 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass als Rechtsgrundlage für eine Schadenersatzpflicht wegen zu Unrecht erwirkten vorsorglichen Verfügungen nicht nur die bundesrechtliche Haftungsnorm gemäss Art. 41 OR herangezogen werden könne, sondern auch das kantonale Prozessrecht, sofern das kantonale Prozessrecht wie vorliegend eine entsprechende Haftung vorsehe.\n2.2 Entsprechend von § 243 ZPO soll, falls die Habhaftigkeit des Gesuchstellers nicht ausser Zweifel steht, eine provisorische Verfügung, wenn die Gegenpartei dadurch zu Schaden kommen könnte, nur gegen genügende Sicherheitsleistung erlassen werden. Diese Vorschrift spricht sich nicht darüber aus, unter welchen Voraussetzungen der Gesuchsteller der Gegenpartei für einen infolge der vorsorglichen Verfügung entstehenden Schaden haftet. Aus ihrem Wortlaut geht insbesondere nicht hervor, ob der Gesuchsteller für einen solchen Schaden allenfalls ohne Verschulden von Gesetzes wegen einzustehen hat. Aus der blossen Tatsache, dass die kantonale ZPO eine Sicherstellung vorsieht, ist nicht ohne weiteres zu schliessen, dass eine solche Haftung bestehe (BGE 93 II 170 S. 184 E. 9b). Eine Kaution kann ja auch der Absicherung eines Schadenersatzanspruchs aus Verschuldenshaftung dienen. So dient eine nach st.gallischer Zivilprozessordnung erhobene Kaution der Absicherung eines nach Art. 41 OR bestehenden verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruches aus ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahme (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern 1999, N. 2a zu Art. 213). Anderseits lässt sich auch nicht ohne weiteres verneinen, dass das kantonale Recht eine kausale Haftung begründe (BGE 93 II 170 S. 184 E. 9b). Da im schweizerischen Rechtssystem eine ausservertragliche Haftung grundsätzlich nur bei Verschuldensnachweis besteht, bedarf die Kausalhaftung als Ausnahme einer klaren gesetzlichen Grundlage und kann nicht mittelbar begründet werden (Hasenböhler, Die provisorische Verfügung nach basellandschaftlichem Zivilprozessrecht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1976, S. 61 f.). Eine Kausalhaftung kann mit anderen Worten nur angenommen werden, wenn sie in der ZPO oder einem anderen Erlass klar vorgesehen ist. Eine solche gesetzliche Grundlage ist indessen für den hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben."}