Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 81 N 10). Da die Appellantin keine derartigen Urkunden ins Recht gelegt hat, geht ihre heutige Berufung auf Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung fehl. Die vom Vorderrichter erteilte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 60'873.25 zuzüglich 8 % Zins seit dem 10.01.2005 ist folglich zu bestätigen. 5. ( … ) KGE ZS vom 21. November 2006 i.S. S. Limited gegen S. GmbH (100 06 824/ZWH)