Die Appellantin beruft sich hinsichtlich der Tilgungseinrede auf in den Jahren 2002 und 2003 geleistete Zahlungen an die Klägerin. Diese Zahlungen sind vor Erlass des vollstreckbaren Urteils erfolgt und hätten im Erkenntnisverfahren vor dem englischen Gericht vorgebracht werden können. Daher sind sie nicht geeignet, eine Tilgung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu belegen. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 81 N 10).