4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG könnte der Betriebene der definitiven Rechtsöffnung nur noch dann entgehen, wenn er urkundlich beweisen würde, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung bzw. des Entscheides getilgt oder gestundet wurde, oder er die Verjährung anruft. Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 81 N 5). Die Appellantin beruft sich hinsichtlich der Tilgungseinrede auf in den Jahren 2002 und 2003 geleistete Zahlungen an die Klägerin.