Es ist im vorliegenden Fall lediglich unterlassen worden, den aktuellen Gläubigernamen zu verwenden. Aufgrund der im Zahlungsbefehl gemachten Angaben zur Forderungsurkunde und zum Grund der Forderung war für die Appellantin klar erkennbar, von wem sie für welche Forderung betrieben wurde. Nachteilige Folgen dieser mangelhaften Gläubigerbezeichnung sind für die Appellantin nicht ersichtlich. Zudem hat die Appellantin selber die Klägerin erst kürzlich unter dem Namen S. Limited in England eingeklagt. Die Vorinstanz hat somit die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht bejaht.