Eine derart schwerwiegende Massnahme könnte höchstens dann vorgenommen werden, wenn die unrichtige Bezeichnung missverständlich wäre, der Schuldner dieser Unklarheit zum Opfer fiele und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigte (vgl. BGE 90 III 12 E. 1). Zunächst ist festzustellen, dass die Betreibende gemäss Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen mit der aus dem Urteilsspruch des Ipswich County Court vom 10.01.2005 Berechtigten übereinstimmt: S. Limited. Die Behauptung der Appellantin, die S. Limited existiere nicht mehr bzw. es liege ein Rechtsnachfolgetatbestand vor, ist nicht nachgewiesen.