Gemäss Praxis dürfen aber die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung, welche den handlungs- und parteifähigen, wirklichen Gläubiger erkennen lässt, gibt normalerweise keinen Anlass zur Aufhebung der Betreibung (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 46, insbes. Ziff. 3). Eine derart schwerwiegende Massnahme könnte höchstens dann vorgenommen werden, wenn die unrichtige Bezeichnung missverständlich wäre, der Schuldner dieser Unklarheit zum Opfer fiele und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigte (vgl. BGE 90 III 12 E. 1).