3. Die Appellantin bestreitet die Identität der betreibenden Klägerin mit der aus dem Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 Berechtigten. Diese Frage ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 84 N 50). Die mangelhafte Bezeichnung des Betreibenden im Zahlungsbefehl gibt Anlass zur Verweigerung der Rechtsöffnung, wenn Zweifel über seine Identität bestehen. Gemäss Praxis dürfen aber die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden.