Die Umrechnung der im erwähnten Urteil zugesprochenen Forderung in Schweizer Franken wird betragsmässig nicht bestritten. Die Tatsache allein, dass die Appellantin gegen die hiesige Klägerin eine Klage auf Aufhebung dieses Urteils in England angehoben hat, ändert an dessen Vollstreckbarkeit nichts. Dafür wäre eine richterliche Verfügung des englischen Gerichts im neu angehobenen Prozess erforderlich, wonach die Vollstreckung des Urteils des Ipswich County Court vom 10.01.2005 einstweilen ausgesetzt würde. Solches hat die Appellantin jedoch in keiner Weise dargetan.