Die Klägerin beantragt die Abweisung der Appellation. Aus dem im Original vorliegenden Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die S. Limited am 27.10.2005 in G.N.S.L. Limited umbenannt worden sei. Dadurch habe die Klägerin den Nachweis erbracht, dass eine blosse Namensänderung und Identität zwischen der aus dem Urteil Berechtigten mit der Betreibenden vorliege, womit die Aktivlegitimation belegt sei. Eine Tilgung der Forderung seit Erlass des Urteils sei nicht bewiesen. Auch für eine allfällige Verrechnungsforderung sei keine taugliche Urkunde vorgelegt worden.