Da die Sukzession am 27.10.2005 stattgefunden habe, sei die Betreibung mit aktenkundig falscher Parteibezeichnung eingeleitet worden. Mangels liquider Rechtsnachfolge sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und die Klägerin auf einen zweiten materiellen Prozess zu verweisen. Ferner werde auch die Einrede der Tilgung erhoben. Zudem könne die Appellantin den zuviel bezahlten Betrag gegen die Rechtsnachfolgerin verrechnungsweise geltend machen. Schliesslich sei in England eine Klage auf Aufhebung des Urteils vom 10.01.2005 hängig. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Appellation.