Die Appellantin beantragt die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 08.08.2006 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in der Betreibung Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen. Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten, weil die S. Limited nicht mehr existiere und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, ob die S. Limited lediglich umbenannt oder im Rahmen einer Universalsukzession fusioniert oder absorbiert worden sei. Eine blosse Umbenennung liege nicht vor. Da die Sukzession am 27.10.2005 stattgefunden habe, sei die Betreibung mit aktenkundig falscher Parteibezeichnung eingeleitet worden.