Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren Sachverhalt Auf Ersuchen der Klägerin erklärte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim mit Verfügung vom 31.03.2006 das Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 für vollstreckbar. Innert der einmonatigen Frist erfolgte dagegen keine Einsprache. Mit Urteil vom 08.08.2006 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim der Klägerin in der Betreibung Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 60'873.25 nebst Zins zu 8 % seit 10.01.2005.