Eine derart schwerwiegende Massnahme könnte höchstens dann vorgenommen werden, wenn die unrichtige Bezeichnung missverständlich wäre, der Schuldner dieser Unklarheit zum Opfer fiele und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigte (E. 3). Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (Art. 81 Abs. 1 SchKG, E. 4). Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren Sachverhalt