Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2006 (100 06 824) Die Tatsache allein, dass eine Klage auf Aufhebung eines Urteils angehoben worden ist, ändert an dessen Vollstreckbarkeit nichts (Art. 80 Abs. 1 SchKG, E. 2). Gemäss Praxis dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung, welche den handlungs- und parteifähigen, wirklichen Gläubiger erkennen lässt, gibt normalerweise keinen Anlass zur Aufhebung der Betreibung.