{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-824_2006-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dd1d29b1-8940-4efd-9d34-1f5e51a26e7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "688e18435b1d57a07431d38a714ede59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 06 824", "100 2006 824"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 06 824 (100 2006 824)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:15", "Checksum": "80a5744eee9b985471c3141f6edb394c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 06 824 (100 2006 824)\nRegeste:\nAnforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren\n\n3.\nDie Appellantin bestreitet die Identität der betreibenden Klägerin mit der aus dem Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 Berechtigten. Diese Frage ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 84 N 50). Die mangelhafte Bezeichnung des Betreibenden im Zahlungsbefehl gibt Anlass zur Verweigerung der Rechtsöffnung, wenn Zweifel über seine Identität bestehen. Gemäss Praxis dürfen aber die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung, welche den handlungs- und parteifähigen, wirklichen Gläubiger erkennen lässt, gibt normalerweise keinen Anlass zur Aufhebung der Betreibung (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 46, insbes. Ziff. 3). Eine derart schwerwiegende Massnahme könnte höchstens dann vorgenommen werden, wenn die unrichtige Bezeichnung missverständlich wäre, der Schuldner dieser Unklarheit zum Opfer fiele und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigte (vgl. BGE 90 III 12 E. 1).\nZunächst ist festzustellen, dass die Betreibende gemäss Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen mit der aus dem Urteilsspruch des Ipswich County Court vom 10.01.2005 Berechtigten übereinstimmt: S. Limited. Die Behauptung der Appellantin, die S. Limited existiere nicht mehr bzw. es liege ein Rechtsnachfolgetatbestand vor, ist nicht nachgewiesen. Dem im Original vorliegenden Auszug aus dem Handelsregister für England und Wales vom 08.06.2006 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die S. Limited am 27.10.2005 in G.N.S.L. Limided umbenannt worden ist. Dies stellt eine blosse Änderung des Namens bzw. der Firmenbezeichnung dar, die keinen Einfluss auf die Existenz der Berechtigten als Rechtspersönlichkeit hat. Es ist im vorliegenden Fall lediglich unterlassen worden, den aktuellen Gläubigernamen zu verwenden. Aufgrund der im Zahlungsbefehl gemachten Angaben zur Forderungsurkunde und zum Grund der Forderung war für die Appellantin klar erkennbar, von wem sie für welche Forderung betrieben wurde. Nachteilige Folgen dieser mangelhaften Gläubigerbezeichnung sind für die Appellantin nicht ersichtlich. Zudem hat die Appellantin selber die Klägerin erst kürzlich unter dem Namen S. Limited in England eingeklagt. Die Vorinstanz hat somit die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht bejaht.\n4.\nGemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG könnte der Betriebene der definitiven Rechtsöffnung nur noch dann entgehen, wenn er urkundlich beweisen würde, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung bzw. des Entscheides getilgt oder gestundet wurde, oder er die Verjährung anruft. Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 81 N 5).\nDie Appellantin beruft sich hinsichtlich der Tilgungseinrede auf in den Jahren 2002 und 2003 geleistete Zahlungen an die Klägerin. Diese Zahlungen sind vor Erlass des vollstreckbaren Urteils erfolgt und hätten im Erkenntnisverfahren vor dem englischen Gericht vorgebracht werden können. Daher sind sie nicht geeignet, eine Tilgung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu belegen.\nAls Beweis der Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (vgl. SchKG-Staehelin, Art. 81 N 10). Da die Appellantin keine derartigen Urkunden ins Recht gelegt hat, geht ihre heutige Berufung auf Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung fehl.\nDie vom Vorderrichter erteilte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 60'873.25 zuzüglich 8 % Zins seit dem 10.01.2005 ist folglich zu bestätigen.\n5.\n( … )\nKGE ZS vom 21. November 2006 i.S. S. Limited gegen S. GmbH (100 06 824/ZWH)"}