{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-824_2006-11-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dd1d29b1-8940-4efd-9d34-1f5e51a26e7f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "688e18435b1d57a07431d38a714ede59"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 824", "100 2006 824"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 06 824 (100 2006 824)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:51", "Checksum": "afedd7da257a741863a918fa8febf077", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 21.11.2006 100 06 824 (100 2006 824)\nRegeste:\nAnforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2006 (100 06 824)\nDie Tatsache allein, dass eine Klage auf Aufhebung eines Urteils angehoben worden ist, ändert an dessen Vollstreckbarkeit nichts (Art. 80 Abs. 1 SchKG, E. 2).\nGemäss Praxis dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung, welche den handlungs- und parteifähigen, wirklichen Gläubiger erkennen lässt, gibt normalerweise keinen Anlass zur Aufhebung der Betreibung. Eine derart schwerwiegende Massnahme könnte höchstens dann vorgenommen werden, wenn die unrichtige Bezeichnung missverständlich wäre, der Schuldner dieser Unklarheit zum Opfer fiele und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigte (E. 3).\nTilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (Art. 81 Abs. 1 SchKG, E. 4).\nAnforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren\nSachverhalt\nAuf Ersuchen der Klägerin erklärte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim mit Verfügung vom 31.03.2006 das Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 für vollstreckbar. Innert der einmonatigen Frist erfolgte dagegen keine Einsprache. Mit Urteil vom 08.08.2006 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim der Klägerin in der Betreibung Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 60'873.25 nebst Zins zu 8 % seit 10.01.2005.\nDie Appellantin beantragt die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 08.08.2006 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in der Betreibung Nr. 20601411 des Betreibungsamtes Binningen. Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten, weil die S. Limited nicht mehr existiere und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, ob die S. Limited lediglich umbenannt oder im Rahmen einer Universalsukzession fusioniert oder absorbiert worden sei. Eine blosse Umbenennung liege nicht vor. Da die Sukzession am 27.10.2005 stattgefunden habe, sei die Betreibung mit aktenkundig falscher Parteibezeichnung eingeleitet worden. Mangels liquider Rechtsnachfolge sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und die Klägerin auf einen zweiten materiellen Prozess zu verweisen. Ferner werde auch die Einrede der Tilgung erhoben. Zudem könne die Appellantin den zuviel bezahlten Betrag gegen die Rechtsnachfolgerin verrechnungsweise geltend machen. Schliesslich sei in England eine Klage auf Aufhebung des Urteils vom 10.01.2005 hängig.\nDie Klägerin beantragt die Abweisung der Appellation. Aus dem im Original vorliegenden Handelsregisterauszug ergebe sich, dass die S. Limited am 27.10.2005 in G.N.S.L. Limited umbenannt worden sei. Dadurch habe die Klägerin den Nachweis erbracht, dass eine blosse Namensänderung und Identität zwischen der aus dem Urteil Berechtigten mit der Betreibenden vorliege, womit die Aktivlegitimation belegt sei. Eine Tilgung der Forderung seit Erlass des Urteils sei nicht bewiesen. Auch für eine allfällige Verrechnungsforderung sei keine taugliche Urkunde vorgelegt worden. Die von der Appellantin angehobenen Klage in England auf Aufhebung des Urteils vom 10.01.2005 habe nicht dazu geführt, dass das britische Gericht die Vollstreckung des Urteils vom 10.01.2005 einstweilen eingestellt habe.\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\nDer Gläubiger kann gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (sog. definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Da die am 31.03.2006 ausgesprochene Vollstreckbarerklärung durch den Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim unangefochten geblieben ist, stellt das Urteil des Ipswich County Court vom 10.01.2005 samt Kostenentscheid vom 09.03.2005 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Umrechnung der im erwähnten Urteil zugesprochenen Forderung in Schweizer Franken wird betragsmässig nicht bestritten. Die Tatsache allein, dass die Appellantin gegen die hiesige Klägerin eine Klage auf Aufhebung dieses Urteils in England angehoben hat, ändert an dessen Vollstreckbarkeit nichts. Dafür wäre eine richterliche Verfügung des englischen Gerichts im neu angehobenen Prozess erforderlich, wonach die Vollstreckung des Urteils des Ipswich County Court vom 10.01.2005 einstweilen ausgesetzt würde. Solches hat die Appellantin jedoch in keiner Weise dargetan.\n"}