4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Löschung des Strafregistereintrags bei leichter Delinquenz während der Probezeit, die weder zum Widerruf des bedingten Vollzugs noch zur Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB geführt hat, nicht verweigert darf. Der Strafregistereintrag eines Urteils mit einer bedingten Strafe ist zu löschen, wenn der Beurteilte die ihm im Urteil auferlegte Probezeit ohne Folgen überstanden hat. 5. (…) KGE ZS vom 20. Juni 2006 i.S. B.K. (100 06 73/AFS)