Verzichtet er auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs, was nur bei begründeter Aussicht auf Bewährung möglich ist, so gilt die Probezeit als folgenlos überstanden, weshalb die Strafe nach Ablauf der Probezeit nicht mehr vollzogen werden muss und der Strafregistereintrag gelöscht werden kann. Es wäre nicht sachgerecht, wegen begründeter Aussicht auf Bewährung auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu verzichten, die Löschung des Strafregistereintrags jedoch wegen Nichtbewährung zu verweigern.